Als Nachweis gilt ein Vergünstigungsausweis der Stadt Bochum (Bochum-Pass) oder ein entsprechendes Dokument anderer Kommunen. Die Nachweise müssen bei der Musikschule eingereicht werden.
Eine Sozialermäßigung erhalten Zahlungspflichtige, die eine der folgenden Leistungen erhalten:
- Vergünstigungsausweis der Stadt Bochum (Bochum-Pass) oder ein entsprechendes Dokument anderer Kommunen (Informationen zum Bochum-Pass)
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Dritten Kapitel, Abschnitt 2, SGB II
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel SBG XII
- Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Zahlungspflichtige, die die o.a. Voraussetzung erfüllen, erhalten auf schriftlichen Antrag für ein Unterrichtsfach pro Schülerin/Schüler eine Sozialermäßigung.
Die Sozialermäßigung beträgt grundsätzlich 50%.
Für die Kurse Musikmäuse, Musikwichtel, Elementare Musikerziehung (EMU) und
Musikalische Früherziehung: 75%.
Für Bochumer Modell in Klassenunterrichtsform und
Instrumentaler Klassenunterricht: 100%.
Belegt eine Schülerin/ein Schüler mehrere Unterrichtsfächer, so werden das zweite und jedes weitere Unterrichtsfach nicht ermäßigt.
Die Sozialermäßigung wird ab dem Zeitpunkt der Antragstellung und längstens für den Gültigkeitszeitraum des Bescheides bzw. des Vergünstigungsausweises gewährt. Nach dem Ende der Gültigkeit ist das reguläre Entgelt zu zahlen.
Zur Verlängerung der Ermäßigung muss ein neuer Bescheid oder Vergünstigungsausweis unaufgefordert vorgelegt werden.